Der rechtliche Rahmen

Der rechtliche Rahmen für eine Zusammenarbeit mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen ist leider nicht einheitlich und muss immer vor Ort mit der Unterkunft und den Behörden geklärt werden. Worauf man grundsätzlich achten muss, ist die Residenzpflicht für Geflüchtete. Zwar wurde diese offiziell zum 1. Januar 2015 per Gesetz abgeschafft, aber in einigen Fällen kann sie dennoch greifen. So dürfen Geflüchtete während der ersten drei Monate ihres Asylverfahrens ihr zugewiesenes Bundesland nicht verlassen. Weiterhin kann die Ausländerbehörde auch befristete und dauerhafte Verlassensbeschränkungen aussprechen, d.h., das Verlassen des Bundeslandes ist in diesem Fall auch weiterhin nicht möglich. Es ist daher immer sinnvoll, sich vor Ferienfreizeiten oder Veranstaltungen außerhalb des Bundeslandes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen, ob eine Erlaubnis beantragt werden muss. Sollte sie nötig sein, muss sie von den Eltern des Kindes/Jugendlichen beantragt werden. Ein weiterer Punkt bei Ferienfreizeiten ist die Frage nach der Krankenversicherung des Kindes. Auch über die ASJ bereits bestehende Haftpflichtversicherungen müssen gecheckt werden: Gelten diese nur für ASJ-Mitglieder oder sind sie für alle Mitreisenden abgeschlossen?

Für alle gemeinsamen Projekte mit euren ASJler_innen und Geflüchteten solltet ihr bei minderjährigen ASJ-Kindern und -Jugendlichen eine Information für deren Eltern zusammenstellen. Welche Aktionen sind in einer Unterkunft geplant und wie werden die ASJ-Kinder in der Gruppenstunde darauf vorbereitet? Wenn es zur Aktion passt, ladet die Eltern auch einfach mal dazu ein, vorbeizukommen, beispielsweise zum gemeinsamen Konzert oder zum Chor.

Viele detaillierte Infos zu den aktuellen Gesetzen sowie Praxisbeispielen für die Jugendarbeit findet ihr in der DBJR-Broschüre Jugendverbandsarbeit mit jungen Geflüchteten.


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